Dekarbonisierungspfad
Gemäß § 4 (1a) WKLG muss für die Gewährung einer Förderung nach diesem Bundesgesetz dem Förderansuchen ein Umstellungsplan (Dekarbonisierungspfad) beigelegt werden. Laut § 15 (3) WKLG gelten Förderansuchen, für die innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021 kein Umstellungsplan gemäß § 4 Abs. 1a vorgelegt wird, als zurückgezogen.
Nähere Details hierzu können den untenstehenden Links entnommen werden:
- Zusatz zu den Förderrichtlinien_2020
- Umstellungsplan (Dekarbonisierungspfad) gem. WKLG
- Information für den Umstellungsplan gem. WKLG
Fristwahrend sollte der Umstellungsplan (Dekarbonisierungspfad) gemäß WKLG, bestehend aus dem befüllten Excel-Tool samt den erläuternden Beschreibungen (Unterlagen, Daten und Angaben), möglichst zeitnah, spätestens bis 28. Juli 2022 firmenmäßig gezeichnet bei der BMK eingereicht werden (Datum des Poststempels); die BMK veranlasst die Weiterleitung an die Abwicklungsstelle.
Für Projekte, welche ab dem 01.01.2021 eingereicht wurden, ist der Umstellungsplan (Dekarbonisierungspfad) gemäß UFG heranzuziehen.