Meldepflichten

Mit Unterzeichnung des Förderungsvertrages und Erfüllung der im Förderungsvertrag angeführten Pflichten ergeben sich für den Förderungswerber einige wesentliche vertragliche Meldepflichten:

Einige wesentliche vertragliche Meldepflichten

Bekanntgabe des Beginns der Arbeiten

Der Baubeginn des Projektes hat bis spätestens 12 Monate nach Entstehen eines Rechtsanspruches auf Gewährung einer Förderung zu erfolgen.

Bekanntgabe des Beginns der Arbeiten – Formular

Bekanntgabe Inbetriebnahme

Die Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme muss spätestens 36 Monate nach Baubeginn erfolgen. Sollte der Baubeginn vor Entstehen eines Rechtsanspruches auf Gewährung einer Förderung erfolgt sein, gilt die Laufzeit von maximal 36 Monaten nach Entstehen eines derartigen Rechtsanspruches.

Bekanntgabe der Inbetriebnahme – Formular

Endabrechnung

Die firmenmäßig gefertigte Endabrechnung samt Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, einschließlich des Abrechnungsberichtes in detaillierter und nachvollziehbarer Darstellung, ist innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme zu übermitteln. Sollte die Inbetriebnahme vor Entstehen eines Rechtsanspruches auf Gewährung einer Förderung erfolgt sein, sind die Unterlagen innerhalb eines Jahres nach Entstehen eines derartigen Rechtsanspruches zu liefern.

Endabrechnung – Homepage Seite  

Zwischenbericht

Bei Projekten, deren Durchführung ab Förderungsvertragsunterzeichnung mehr als ein Jahr erfordert, ist mindestens ein jährlicher Zwischenbericht über den Arbeitsfortschritt samt einer Darstellung der bisherigen Ausgaben und der weiteren geplanten Maßnahmen an die AWISTA zu liefern. 

Wesentliche Änderungen

Der AWISTA sind alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Projektes verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern sowie sämtliche sonstigen Änderungen des Projektes im Rahmen der Planung und Durchführung unverzüglich bzw. in angemessener Frist anzuzeigen.

Als Änderung des Projektes gilt insbesondere jede Änderung, welche eine Reduktion des Förderungsbedarfs oder der förderfähigen Kosten verursacht und Einfluss auf die Wirtschaftlichkeitsberechnung sowie auf wesentliche Bestimmungsgrößen, Einflussfaktoren, Informationen und Unterlagen, welche insbesondere die Höhe des Förderungsbedarfes determinieren und Einfluss auf die Fertigstellung der Anlage innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Fristen hat.

Partner: Imuthes


Partner: Rabel